Beitragsansprüche nach den Verfahrenstarifverträgen, für deren Geltungserstreckung sowohl eine Allgemeinverbindlicherklärung als auch § 7 SokaSiG in Betracht kommen, werden von demselben den Streitgegenstand umgrenzenden Lebenssachverhalt erfasst. Die Sozialkasse hat daher die zulässige Klage nicht geändert, indem sie die Beitragsforderungen zunächst allein auf die AVE VTV 2015 sowie die AVE VTV 2016
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