Steht einem früheren Wanderarbeitnehmer und seinen Kindern ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zu, kann ihnen nicht deshalb, weil der Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, jeglicher Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit versagt werden. Denn das stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber Inländern dar und verstößt gegen europäisches Recht. So hat der
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