Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind keine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. Eine Schadensersatzpflicht aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB ist mithin nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, weil der Geschädigte es versäumt hat, seinen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend zu machen.
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