Ausländische Staatsangehörge, die in Deutschland kein Aufenthaltsrecht haben, sind nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII von bestimmten existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Richtervorlage des Sozialgerichts Darmstadt als unzulässig zurückgewiesen, in der das
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