Der Abzug des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) von tariflich besteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG ist ausgeschlossen. Zwar wird im Schrifttum der unmittelbare Abzug des Sparer-Pauschbetrags von tariflich zu besteuernden Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG für möglich
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