Der in das Vertriebssystem des Plagiators eingebundene Spediteur kann als Gehilfe oder Mittäter eines Inverkehrbringens im Sinne des § 17 Abs. 1 Fall 2 UrhG durch den Plagiator sein und daher auch auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft haften.
Der Gerichtshof
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