§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S. von § 42 Abs. 1 Satz 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO für den Fall
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Nachrichten aus Recht und Steuern
§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S. von § 42 Abs. 1 Satz 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO für den Fall
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Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG. Sonstige Einkünfte sind gemäß § 22 Nr. 2 EStG auch Einkünfte aus private Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG.
Private
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Für die Berechnung der zehnjährigen sog. Spekulationsfrist kommt es auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages und nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Erfolgt der Verkauf eines Grundstückes unter einer aufschiebenden Bedingung und tritt diese erst nach Ablauf der Spekulationsfrist
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Die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften auf zehn Jahre ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts teilweise verfassungswidrig.
Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn
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