Spekulative Geschäfte mit Gold sind nicht wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich. Ein vom Steuerpflichtigen und seinen Beratern selbst entwickeltes Steuersparmodell ist kein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG. Gehandeltes Gold ist kein Anlagevermögen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 1. Alternative EStG. Im Sammeldepot physisch eingelagertes Gold
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