Ist mit einer Geldzahlung an einen Tierschutzverein gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht worden, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten sog. Problemhundes, dann handelt es sich nicht um eine Spende. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall
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