Arbeitsamt Dessau

Die völlig überflüssige berufliche Eingliederungsmaßnahme

An eine zugewiesene berufliche Eingliederungsmaßnahme sind auch unter Berücksichtigung vorhandener Vorkenntnisse in Bezug auf die Eignung der Maßnahme keine überspannten Anforderungen zu stellen. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe in dem hier vorliegenden Fall die Klage gegen eine dreiwöchige Sperrzeit abgewiesen. Die Klägerin trat die Maßnahme zur Aktivierung und

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Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit

In Ausnahmefällen kann die Agentur für Arbeit von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitslosen verzichten, wenn dieser einen Termin krankheitsbedingt nicht einhalten kann. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall eine einwöchige Sperre für

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Die Verfügbarkeit bei der Arbeitsvermittlung

Begehrt ein Arbeitnehmer, der sich gegen eine durch seinen Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung zur Wehr setzt, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung Arbeitslosengeld, muss er sich den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Fehlt es an der subjektiven Verfügbarkeit, fehlt es für einen

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Sperrzeit des Arbeitslosengeldes wegen eines Verkehrsverstoß

Verliert ein Berufskraftfahrer seinen Arbeitsplatz, weil aufgrund eines Rotlichtverstoßes seine Fahrerlaubnis entzogen wird und er deshalb nicht mehr beschäftigt werden kann, hat er seine Arbeitslosigkeit grundsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt und das kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen. So das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines gekündigten Berufskraftfahrers, dessen

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Der Aufhebungsvertrag und die Sperre des Arbeitslosengeldes

Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags bei drohender betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers auch bei Vereinbarung einer Abfindung tritt wegen Annahme eines wichtigen Grundes keine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld ein. Dabei ist es ohne Belang, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist. So die Entscheidung des Bundessozialgerichts in dem hier vorliegenden Fall

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Aufhebungsvertrag und Sperre des Arbeitslosengeldes

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrfrist von 12 Wochen, wenn der Arbeitslose sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und damit zumindest seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Auch wenn ohne den Abschluss eines Auflösungsvertrages keine hohe Abfindung gezahlt worden wäre, gilt diese Sperrzeit. So die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts

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Sperre des Arbeitslosengeldes nicht bei wichtigem Grund

Auch wenn ein Arbeitnehmer vorsätzlich die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, tritt keine Sperre des Arbeitslosengeldes ein, wenn ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe vorgelegen hat. Der Umzug an einen anderen Ort zum Lebenspartner wegen gesundheitlicher Probleme in der Schwangerschaft ist ein wichtiger Grund. So die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund in dem

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