Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung in Art. 297 EGStGB ist nicht infolge des Prostitutionsgesetzes dahin eingeschränkt, eine Sperrgebietsverordnung dürfe eine öffentlich nicht wahrnehmbare Ausübung der Prostitution nur unter der Voraussetzung unterbinden, dass sie eine konkrete Belästigung der Öffentlichkeit
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