Eine der Erlaubnis zum ambulanten Straßenhandel (Pingeln) beigefügte Auflage über eine 250 m-Sperrzone um große Veranstaltungen, Märkten und Schulstandorten ist straßenrechtlich unzulässig. Zur Wahrung einer Abgrenzung zwischen verschiedenen Sondernutzungen des Straßenraums ist keine 250 m-Bannmeile notwendig. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in den hier vorliegenden Fällen die Klagen
Lesen