Nach § 18 Nr. 3 Satz 1 des Manteltarifvertrages des Speditions, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern erhalten Arbeitnehmer, die aufgrund der ihnen übertragenen Arbeiten vorübergehend von der regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sind, und Kraftfahrer im Inlandsfernverkehr die steuerlichen Spesenpauschalsätze Inland in ihrer jeweils gültigen Fassung vergütet. Einem Paketzusteller stehen hiernach keine
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