Ein Verstoß gegen § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG, der nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrens, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis begründet, kann nicht vorliegen, wenn sich der Angeklagte aus freien Stücken gestellt hat. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Angeklagte sich wegen einer bereits rechtkräftig verhängten (früheren) Freiheitsstrafe zum Strafantritt
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