Handschellen

Gesamtfreiheitsstrafe – und der Spezialitätsgrundsatz

Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Vollstreckungshindernis.

Der Bundesgerichtshof hat sich – soweit ersichtlich – in zahlreichen Entscheidungen bisher nur mit der Konstellation befasst, dass unter Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes aus einer an sich nachträglich

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Das EuAlÜbK und die Spezialitätsbindung II

Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität bestehendes Verfahrenshindernis entfällt gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) jedenfalls dann, wenn der Ausgelieferte nach Verlassen der Bundesrepublik Deutschland dorthin zurückkehrt, obwohl

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Spezialitätsgrundsatz bei Auslieferung

Der Spezialitätsgrundsatz erfordert nicht, dass der Empfängerstaat einen vorhandenen gleichartigen Straftatbestand zu dem, auf den der ausliefernde Staat die Auslieferung gestützt hat, verfolgt und ahndet. Vielmehr kann der Empfängerstaat stattdessen auch einen anderen Straftatbestand ahnden, wenn er dies im Auslieferungsverfahren

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