Wird der zwischen zwei Spielhallen vorgesehene Mindestabstand von 250 Metern nicht eingehalten, verstößt die Erlaubnis für die benachbarte Spielhalle des Konkurrenten weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Europarecht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Bremen in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Erlaubniserteilung von zwei Spielhallen teilweise abgewiesen.
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