Die kurzfristige Schließung einer Spielhalle wegen zu geringem Abstand zu einer weiteren Spielhalle ist nur dann möglich, wenn dem Betreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung einer negativen Auswahlentscheidung gewährt worden ist. So hat das Oberverwaltungsgericht Münster in dem hier vorliegenden Fall einer Spielhalle in Fröndenberg entschieden
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