Spielvergnügungsteuer-Nachschau in Hamburg

Die Spielvergnügungsteuer-Nachschau nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz ist ohne Anlass zulässig. Die Nachschau erlaubt dem Finanzamt die Auslesung der Daten von Spielgeräten mit Hilfe eigener Auslesegeräte sowie deren Speicherung. Die zeitnahe bauartbedingte Löschung des Datenspeichers im Spielgerät hindert die Auswertung der

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Hamburger Spielvergnügungsteuer

Das HmbSpVStG war jedenfalls für Besteuerungszeiträume bis Juli 2012 sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit europäischen Unionsrecht vereinbar.

Lassen die Spielgeräte eine zutreffende Ermittlung des Spieleinsatzes nicht zu, weil einzelne Vorgänge, die zu einer Minderung des Spieleinsatzes führen würden,

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Hamburgische Spielvergnügungsteuer

Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg verfassungsgemäß und unionsrechtskonform

Auf die Hamburgische Spielvergnügungsteuer ist nicht aus unionsrechtlichen Gründen die Umsatzsteuer anzurechnen. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz war nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist formell und

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Spielvergnügungsteuer auf Geldspielgeräte

Auf den Betrieb von Geldspielgeräten darf in Hamburg Spielvergnügungsteuer erhoben werden. Das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz ist verfassungsgemäß.

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Hamburg in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Spielhallenbetreiberin abgewiesen, die sich damit gegen die Erhebung der

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