Die Anmeldung der Spielvergnügungsteuer nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.
Als Spielvergnügungsteuer sind 5 % des Spieleinsatzes festzusetzen. Nach § 1 Abs. 1 HmbSpVStG unterliegt der Steuer nach den Vorschriften der HmbSpVStG der
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