Bei der Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Moto-Cross-Anlage sind allein die Zumutbarkeitsgrenzen der TA Lärm mageblich. Eine Vorbelastung durch den Lärm eines in der Nachbarschaft befindlichen Flugplatzes ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Beschwerde eines Anwohners aus
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