Judounterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Derartige an einer Sportschule erbrachten Unterrichtsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig.
Derartige Unterrichtsleistungen sind nicht nach nationalen Vorschriften umsatzsteuerbefreit.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §
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