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Judounterricht – und die Umsatzsteuer

Judounterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Derartige an einer Sportschule erbrachten Unterrichtsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig.

Derartige Unterrichtsleistungen sind nicht nach nationalen Vorschriften umsatzsteuerbefreit. 

Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach §

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Das Geschlecht des Sportlehrers

Kann das Geschlecht der Lehrkraft eine zulässige berufliche Anforderung im Sportunterricht darstellen? Das Bundesarbeitsgericht verneinte dies in einem aktuell entschiedenen Fall:

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich ein Sportlehrer im Juni 2017 ohne Erfolg bei einer genehmigten

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Erste Hilfe vom Sportlehrer

Sportlehrer an staatlichen Schulen trift eine Amtspflicht zur Ersten Hilfe bei im Sportunterricht eingetretenen Notfällen, bei deren grob fahrlässigen Verletzung Amtshaftungsansprüche gegen das jeweilige Land bestehen können.

Der Bundesgerichtshof hatte aktuell über Amtshaftungsansprüche eines (ehemaligen) Schülers wegen behauptet unzureichender Erste-Hilfe-Maßnahmen

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