Das Konzessionsverfahren stellt sich nicht als diskriminierungsfrei bzw. transparent dar. Auch die konkreten Aufgaben und Befugnisse des im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene sogenannte „Glücksspielkollegium“ sind nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar umschrieben. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Darmstadt in dem hier vorliegenden Fall des Antrags einer in Österreich ansässigen Sportwettenanbieterin entschieden, die
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