Gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG hängt der Umfang der Haftung der an dem Unfall beteiligten Fahrzeughalter insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In dem hier vom Landgericht Kiel entschiedenen Fall war es auf der A7 hinter der Anschlussstelle Neumünster-Nord
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