Vollstreckungsimmunität für griechische Schulen

Die der Republik Griechenland zustehenden Forderungen auf Auszahlung von Zuschüssen für den Personal- und Schulaufwand nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz dienen hoheitlichen Zwecken und unterliegen daher der Vollstreckungsimmunität.

Die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Republik Griechenland (Schuldnerin) gegen den Freistaat Bayern

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