Mit einer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügte ein Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 und Art. 6 GG. Er wendete sich gegen die gemäß § 178 Abs. 1 FamFG gerichtlich angeordnete Verpflichtung, an
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