Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Staatenimmunität zwar nicht (mehr) für die sogenannten acta iure gestionis, wohl aber weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen. Mit dieser Begründung
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