Prüfungstermine für Rechtsreferendare

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin können Rechtsreferendare gegenüber dem Prüfungsamt keinen bestimmten Termin auf Abhaltung der mündlichen Prüfung beanspruchen.

Im hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall wollte ein Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Berlin seine mündliche Prüfung vor dem

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1. juristisches Staatsexamen und die Stu­di­en­ab­schluss­för­de­rung

Be­steht eine Ab­schluss­prü­fung aus meh­re­ren Tei­len, zu denen je­weils ge­son­dert zu­ge­las­sen wird, und bil­den die ein­zel­nen Teile un­ge­ach­tet ihrer et­wai­gen prü­fungs­ver­fah­rens­recht­lich ei­gen­stän­di­gen Aus­ge­stal­tung bei einer Ge­samt­be­trach­tung eine zeit­li­che und sach­li­che Ein­heit, sind Aus­zu­bil­den­de zu der Ab­schluss­prü­fung im Sinne des §

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Be­wer­tung von Prü­fungs­leis­tun­gen im ver­wal­tungs­in­ter­nen Über­den­kens­ver­fah­ren

Das in Art. 12 Abs. 1 GG ver­an­ker­te Er­for­der­nis der ei­gen­stän­di­gen und un­ab­hän­gi­gen Ur­teils­bil­dung der Prü­fer wird durch eine Ver­fah­rens­ge­stal­tung ver­letzt, die den Prü­fern im Rah­men des Über­den­kens­ver­fah­rens er­mög­licht, eine ge­mein­sa­me Stel­lung­nah­me zu den Ein­wän­den des Prüf­lings auf Grund­la­ge eines

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Verwaltungsinterne Kontrolle der Bewertung von Prüfungsleistungen

Der Prüf­ling hat bei be­rufs­be­zo­ge­nen Prü­fun­gen kei­nen An­spruch auf ge­richt­li­chen Rechts­schutz gegen das Er­geb­nis eines durch­ge­führ­ten ver­wal­tungs­in­ter­nen Kon­troll­ver­fah­rens zur Über­den­kung der Be­wer­tun­gen sei­ner Prü­fungs­leis­tun­gen durch den Prü­fer.

Diese Frage stellte sich dem Bundesverwaltungsgericht in einem Klageverfahren eines (durchgefallenen) bayerischen Staatsexamenskandidaten.

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Staatsexamen „ungenügend“

Ein­zel­ne po­si­ti­ve Ele­men­te ste­hen der Be­wer­tung einer Prü­fungs­leis­tung als „un­ge­nü­gend“ im Sinne von § 1 der Ver­ord­nung über eine No­ten- und Punk­te­ska­la für die erste und zwei­te ju­ris­ti­sche Prü­fung vom 3. De­zem­ber 1981 nicht ent­ge­gen, wenn sie eine nur ge­ring­fü­gi­ge

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Täuschungsversuch im Staatsexamen

Die wortwörtliche oder geringfügig umformulierte Übernahme kompletter Textpassagen aus einer früheren Hausarbeit in eine im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien zu fertigende Hausarbeit, ohne kenntlich zu machen, dass es sich insofern um Zitate und die Übernahme

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