Schwerbehindertenvertretung bei einem kirchlichen Arbeitgeber – und der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten

Parallele Zuständigkeiten der kirchlichen und der staatlichen Gerichtsbarkeit können sich ergeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung ein Rechtsschutzziel sowohl auf eine kirchliche als auch auf eine staatliche Rechtsgrundlage stützt.

Bei dieser Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht die rechtliche Existenz der Schwerbehindertenvertretung für die

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Der Hindu-Tempelverein in Hamm

Für die Anerkennung eines Vereins bzw. einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Zahl der Mitglieder für die Prognose des dauernden Bestandes der Religionsgemeinschaft nur zusammen mit weiteren Bewertungsfaktoren aussagekräftig. Dabei ist u.a. von Bedeutung, wie lange die

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Kirchenaustritt

Wer auf­grund staat­li­cher Vor­schrif­ten aus einer Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft mit dem Sta­tus einer Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts aus­tre­ten will, darf seine Er­klä­rung nicht auf die Kör­per­schaft des öf­fent­li­chen Rechts unter Ver­bleib in der Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft als Glau­bens­ge­mein­schaft be­schrän­ken.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kirchenaustritt

Staatskirchenrechtlich ist ein isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht möglich. Das hat heute das Bundesverwaltungsgericht klar gestellt. Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann

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Skiunfall als Arbeitsunfall

Bei einem Skiunfall, der im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer betrieblichen Fortbildungsveranstaltung steht, handelt es sich um eine betriebsunabhängige, private Tätigkeit und nicht um einen versicherter Arbeitsunfall.

Mit diesem Urteil hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Anerkennung eines Skiunfalles als

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kirchenbaulast aus Kaisers Zeiten

Vor Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung begründete vertragliche Kirchenbaulasten sind von der betroffenen Gemeinde trotz des Wandels, den die Weimarer Reichsverfassung im Verhältnis von Kirche und Staat bewirkt hat, grundsätzlich weiterhin zu erfüllen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

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