Eine Klage vor dem Landgericht Osnabrück gegen Griechenland auf Zahlung aus Staatsanleihen ist nicht zulässig, da es für die Berechtigung zur Beurteilung der Begründetheit solcher Ansprüche an einer internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von den Klägern angerufenen Landgerichts Osnabrück fehlt. So hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall entschieden
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