Im polizeilichen Aufgabenbereich der Straftatenverhütung genügt bereits ein tatsachengestützter Gefahrenverdacht, um personenbezogene Daten Verdächtiger und ihrer Kontaktpersonen zu erheben. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Mitarbeiters des UJZ Korn abgewiesen, mit der er die Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Beobachtung des unabhängigen Jugendzentrums
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