Minister des Landes Rheinland-Pfalz fallen nicht unter die kommunalwahlrechtliche Unvereinbarkeitsregelung für Beamte und Beschäftigte mit unmittelbaren Aufsichts- oder Prüfungsaufgaben gegenüber einer Gemeinde. Ihr Ministeramt steht deshalb nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG einem Stadtratsmandat nicht entgegen; mögliche Interessenkonflikte
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