Mit der Auslegung eines Gesellschafterbeschlusses, konkret mit der Frage, ob mit diesem in einer den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Weise über die Gewinnverteilung entschieden wurde, hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Konkret stand im Streit, ob eine im Jahr 2001 erfolgte Ergebnisausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 1
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