Pla­nungs­recht­liche Be­schrän­kun­gen von Einzelhandelsstand­or­ten

Pla­nungs­recht­lich be­wirk­te Be­schrän­kun­gen der Stand­or­te von Ein­zel­han­dels­be­trie­ben aus Grün­den der Stadt­ent­wick­lung und des Ver­brau­cher­schut­zes sind grund­sätz­lich zu­läs­sig und ste­hen nicht im Wi­der­spruch zu Uni­ons­recht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein völliger Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben durch Festsetzungen eines

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Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan

§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle städtebauliche Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen

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Standortplanung für Mobilfunkanlagen

Eine Stand­ort­pla­nung für An­la­gen des Mo­bil­funks ist den Ge­mein­den nicht grund­sätz­lich ver­wehrt, wenn hier­für ein recht­fer­ti­gen­der städ­te­bau­li­cher An­lass be­steht. Ver­fah­rens­freie Vor­ha­ben wer­den von einer Ver­än­de­rungs­sper­re er­fasst, auch wenn mit ihrer Er­rich­tung beim In­kraft­tre­ten der Ver­än­de­rungs­sper­re be­reits be­gon­nen wor­den ist.

Nach

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Oberlandesgericht

Zweckverfehlung beim Umlegungsbeschluss

Eine Umlegung darf grundsätzlich nicht allein dem Zweck dienen, der öffentlichen Hand unentgeltlich Verkehrsflächen zu verschaffen. Ausreichend ist jedoch, dass eine Neuordnung von einbezogenen Grundstücken erforderlich ist, weil nach der Abtrennung der für die Straßenanlegung benötigten Flächen die verbleibenden Restflächen

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Kein Krematorium im Gewerbegebiet

Ein Krematorium verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes und ist daher dort weder allgemein nocht ausnahmsweise zulässig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage einer Firma abgewiesen, die auf dem Grundstück Alfred-Nobel-Straße 4 in Wietmarschen-Lohne innerhalb

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Kommunale Standortplanung für Mobilfunkanlagen

Eine gemeindliche Standortplanung für Mobilfunkanlagen ist grundsätzlich zulässig. Eine hierzu erlassene Veränderungssperre kann einem noch nicht fertig gestellten Vorhaben auch entgegengehalten werden, obwohl dieses nach dem Bauordnungsrecht des Landes verfahrensfrei gestellt ist.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht die

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Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche

Zur räum­li­chen Ab­gren­zung zen­tra­ler Ver­sor­gungs­be­rei­che nach § 34 Abs. 3 BauGB ist auf die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se ab­zu­stel­len.

§ 34 Abs. 3 BauGB ordnet an, dass von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der

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Abschnittsweise Planung

Die planende Gemeinde kann grundsätzlich solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist geboten, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den

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Einbeziehung eines Grundstücks in den Bebauungsplan

Zur Frage, wann das Anliegen eines Plannachbarn, in den Geltungsbereich eines aufzustellenden Bebauungsplanes einbezogen zu werden, abwägungsbeachtlich ist und die Normenkontrollantragsbefugnis begründen kann, hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht Stellung genommen:

Für das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war der Eigentümer des nicht in

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Bürgerbegehren und Bauleitplanung

Nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung ist ein Bürgerentscheid über über Bauleitpläne (und damit insbesondere auch über Bebauungspläne) nicht zulässig. Dieser Ausschluss umfasst nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg aber nicht Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanerischen Verfahrens, diese können daher zum

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Fernstraßenplanung vs. Städtebauplanung

Die für fernstraßenrechtliche Planfeststellungen zuständigen Behörden haben nicht die Kompetenz, bei Gelegenheit der fernstraßenrechtlichen Planung selbstständige städtebauliche Planungsaufgaben, die über den Verknüpfungsbereich zwischen dem fernstraßenrechtlichen Vorhaben und dem übrigen Straßennetz weit hinausreichen, als notwendige Folgemaßnahme mitzuerledigen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.

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