Das mit dem Frachtführer vereinbarte Zeitintervall

Ist mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart, kann er davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung eines Zeitintervalls für die Übernahme des Frachtguts.

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Standzeiten des Frachtführers

Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass „Standzeiten (des Frachtführers) nicht extra vergütet werden“, unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die von § 412 Abs. 3 HGB abweichende Klausel benachteiligt einen Frachtführer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1

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