Ist mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart, kann er davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung eines Zeitintervalls für die Übernahme des Frachtguts.
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