Zweifache Berichtigung der Umsatzsteuer – bei und nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

Der Bundesfinanzhof hält – trotz Kritik aus der Rechtsprechung an seiner Rechtsprechung zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fest: Die Entgelte für die von der insolventen GmbH vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug erbrachten steuerpflichtigen

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Der starke vorläufige Insolvenzverwalter – und die zweifache Berichtigung der Umsatzsteuer

Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung). Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter

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