Der Bundesfinanzhof hält – trotz Kritik aus der Rechtsprechung an seiner Rechtsprechung zur (zweifachen) Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters fest: Die Entgelte für die von der insolventen GmbH vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt und mit Recht zum Forderungseinzug erbrachten steuerpflichtigen
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