Ramstein Air Base

Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und tarifliche Ausschlussfristen

Die einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zustehenden Überbrückungsbeihilfeansprüche können nicht nach § 49 TV AL II nF bzw. § 8 Ziff. 3 TV SozSich verfallen. Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II wird von der Spezialregelung in § 8 Ziff. 3 TV SozSich verdrängt. Verfall und tarifliche Ausschlussfristen Einen Verfall

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Ramstein Air-Base

Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und die Frage des Rechtsmissbrauchs

Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte ist auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber dem Drittarbeitgeber zustehendes höheres Entgelt nicht durchsetzt. Die Parteien des Drittarbeitsverhältnisses überschreiten mit dem Abschluss einer individuellen arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung die von den Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags zur sozialen

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Kaserne

Überbrückungsbeihilfe für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das zumutbare Angebot

Dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971  steht es nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von den Stationierungsstreitkräften eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wird. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff.

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Us Army Drill Team

Überbrückungsbeihilfe – und die erneute Anstellung bei den Stationierungsstreitkräften

Geht ein entlassener Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften ein, enden ein aufgrund der ursprünglichen Entlassung bestehender Sicherungsfall und mit ihm der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit dem beabsichtigten Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses. Schließt ein von den Stationierungsstreitkräften entlassener Arbeitnehmer mit diesen einen neuen Arbeitsvertrag ab, endet ein ursprünglich bestehender

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Ramstein Air-Base

Zivilbeschäftigte der NATO-Stationierungsstreitkräfte – und ihre Klagen

Nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959 (ZA-NTS) unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft

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Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich – und ihre Rückforderung

§ 8 Ziff. 4 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) sieht die Rückzahlung der Überbrückungsbeihilfe in voller Höhe durch den zu Unrecht Begünstigten im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben des Antragsberechtigten vor. Dieser kann

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Auflösung einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte – und die betriebsbedingten Kündigung eines Schwerbehindertenvertreters

Das Kündigungsschutzgesetz ist auf ein Arbeitsverhältnis mit den British Forces Germany (BFG) anzuwenden. Zu den gemäß § 15 Abs. 3 KSchG geschützten Arbeitnehmern gehören aufgrund von Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS auch die Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bei den alliierten Streitkräften. Nach

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Betriebsbedingte Kündigungen bei den NATO-Stationierungsstreitkräften – und die Anhörung des Betriebsrats

Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entsprechend. Gemäß dem danach für die Unterrichtung maßgeblichen Grundsatz der subjektiven Determination ist die örtliche Betriebsvertretung nach mod § 79 Abs. 1

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Kündigung bei den Stationierungsstreitkräften – und der Kündigungsschutz

Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 KSchG gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Zur öffentlichen Verwaltung zählen auch die Stationierungsstreitkräfte. Wirtschaftliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Dienststelle sich wie ein privatwirtschaftlich geführter Betrieb

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Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das mißbräuchlich gestaltete neue Beschäftigungsverhältnis

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV

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Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und die Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung

§ 3 Ziff. 2 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) normiert die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Anspruch auf

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Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und ihr Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente

Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erlischt nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich, wenn der Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Zwei-Drittel-Teilrente erfüllt. Auch eine Teilrente iSv. § 42 SGB VI ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und

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Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in Deutschland

Ein Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in Deutschland hat ab dem Zeitpunkt seines frühestmöglichen Rentenbeginns keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich). Ab diesem Tag ist er nicht mehr arbeitslos, so dass kein

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Personalvertretung bei der Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf besteht bei Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte kein Übergangsmandat der bisherigen Personalvertretung. Bei den ausländischen Stationierungskräften werden für die dortigen Zivilbeschäftigten in Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Betriebsvertretungen gebildet. Im August 2011 wurde das Facility-Management der Stationierungsstreitkräfte der Dienststelle in N. im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs

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