Die einem ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zustehenden Überbrückungsbeihilfeansprüche können nicht nach § 49 TV AL II nF bzw. § 8 Ziff. 3 TV SozSich verfallen. Die Ausschlussfrist des § 49 TV AL II wird von der Spezialregelung in § 8 Ziff. 3 TV SozSich verdrängt. Verfall und tarifliche Ausschlussfristen Einen Verfall
LesenSchlagwort: Stationierungsstreitkräfte
Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und die Frage des Rechtsmissbrauchs
Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte ist auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber dem Drittarbeitgeber zustehendes höheres Entgelt nicht durchsetzt. Die Parteien des Drittarbeitsverhältnisses überschreiten mit dem Abschluss einer individuellen arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung die von den Tarifvertragsparteien des Tarifvertrags zur sozialen
LesenÜberbrückungsbeihilfe für die Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das zumutbare Angebot
Dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vom 31.08.1971 steht es nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von den Stationierungsstreitkräften eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wird. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff.
LesenÜberbrückungsbeihilfe – und die erneute Anstellung bei den Stationierungsstreitkräften
Geht ein entlassener Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften ein, enden ein aufgrund der ursprünglichen Entlassung bestehender Sicherungsfall und mit ihm der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit dem beabsichtigten Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses. Schließt ein von den Stationierungsstreitkräften entlassener Arbeitnehmer mit diesen einen neuen Arbeitsvertrag ab, endet ein ursprünglich bestehender
LesenEingruppierungen von Zivilbeschäftigten der Stationierungsstreitkräfte
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei der „Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung“. Nach Abs. 6a (vii) und Abs. 6b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS gilt in Bezug auf § 75 Abs. 1 Nr. 2
LesenZivilbeschäftigte der NATO-Stationierungsstreitkräfte – und ihre Klagen
Nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 03.08.1959 (ZA-NTS) unterliegen Streitigkeiten aus einem eingegangenen Arbeitsverhältnis zwischen dem der NATO zugehörigen Entsendestaat und der von ihm eingestellten zivilen Arbeitskraft der deutschen Gerichtsbarkeit. Klagen der zivilen Arbeitskräfte sind gegen die Bundesrepublik zu richten, die für den Entsendestaat in Prozessstandschaft
LesenNachtarbeitsausgleich bei Polizeiangestellten bei den Stationierungsstreitkräften
Eine Polizeiangestellte bei den Stationierungsstreitkräften hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich in Höhe von 25 % für die von ihr geleistete Nachtarbeit, der wahlweise durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden zu erfüllen ist. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG für in
LesenTarifliche Überbrückungsbeihilfe – und das Scheinarbeitsverhältnis
Wird eine von einer Tarifnorm eröffnete rechtliche Gestaltungsmöglichkeit missbräuchlich eingesetzt, um einen nach Inhalt und Zweck der Norm verbotenen Erfolg zu erreichen, liegt ein unwirksames Umgehungsgeschäft vor. Darum besteht kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Krankengeld nach § 4 Ziff. 1 Buchst. c des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der
LesenÜberbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich – und ihre Rückforderung
§ 8 Ziff. 4 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) sieht die Rückzahlung der Überbrückungsbeihilfe in voller Höhe durch den zu Unrecht Begünstigten im Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben des Antragsberechtigten vor. Dieser kann
LesenAuflösung einer Dienststelle der britischen Stationierungsstreitkräfte – und die betriebsbedingten Kündigung eines Schwerbehindertenvertreters
Das Kündigungsschutzgesetz ist auf ein Arbeitsverhältnis mit den British Forces Germany (BFG) anzuwenden. Zu den gemäß § 15 Abs. 3 KSchG geschützten Arbeitnehmern gehören aufgrund von Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS auch die Bewerber für das Amt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung bei den alliierten Streitkräften. Nach
LesenBetriebsbedingte Kündigungen bei den NATO-Stationierungsstreitkräften – und die Anhörung des Betriebsrats
Im Bereich des durch Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS modifizierten Mitwirkungsverfahrens nach § 79 BPersVG gelten die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats iSd. § 102 BetrVG entsprechend. Gemäß dem danach für die Unterrichtung maßgeblichen Grundsatz der subjektiven Determination ist die örtliche Betriebsvertretung nach mod § 79 Abs. 1
LesenKündigung bei den Stationierungsstreitkräften – und der Kündigungsschutz
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 KSchG gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Gesetzes für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen. Zur öffentlichen Verwaltung zählen auch die Stationierungsstreitkräfte. Wirtschaftliche Zwecke werden verfolgt, wenn die Dienststelle sich wie ein privatwirtschaftlich geführter Betrieb
LesenÜberbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das mißbräuchlich gestaltete neue Beschäftigungsverhältnis
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV
LesenÜberbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und die Verpflichtung zur Arbeitslosmeldung
§ 3 Ziff. 2 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) normiert die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitsuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass Anspruch auf
LesenÜberbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und ihr Erlöschen bei Anspruch auf Teilrente
Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erlischt nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich, wenn der Arbeitnehmer die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Zwei-Drittel-Teilrente erfüllt. Auch eine Teilrente iSv. § 42 SGB VI ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und
LesenÜberbrückungsbeihilfe für ehemalige Beschäftigte der Stationierungsstreitkräfte
Der Anspruch auf eine Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 erlischt, wenn der ehemalige Angestellte seine Arbeitszeit auf weniger als 21 Stunden wöchentlich reduziert. Denn dann erzielt er kein Entgelt mehr, das gemäß § 4 Ziff. 1
LesenTarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in Deutschland
Ein Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in Deutschland hat ab dem Zeitpunkt seines frühestmöglichen Rentenbeginns keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich). Ab diesem Tag ist er nicht mehr arbeitslos, so dass kein
LesenPersonalvertretung bei der Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf besteht bei Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte kein Übergangsmandat der bisherigen Personalvertretung. Bei den ausländischen Stationierungskräften werden für die dortigen Zivilbeschäftigten in Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Betriebsvertretungen gebildet. Im August 2011 wurde das Facility-Management der Stationierungsstreitkräfte der Dienststelle in N. im Rahmen eines Teilbetriebsübergangs
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