Ramstein Air-Base

Überbrückungsbeihilfe für ehemalige Angestellte der US-Stationierungsstreitkräfte – und die Frage des Rechtsmissbrauchs

Überbrückungsbeihilfe als Aufstockung zum Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Stationierungsstreitkräfte ist auch dann ungekürzt zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer ein ihm gegenüber dem Drittarbeitgeber zustehendes höheres Entgelt nicht durchsetzt.

Die Parteien des Drittarbeitsverhältnisses überschreiten mit dem Abschluss einer individuellen

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Us Army Drill Team

Überbrückungsbeihilfe – und die erneute Anstellung bei den Stationierungsstreitkräften

Geht ein entlassener Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften ein, enden ein aufgrund der ursprünglichen Entlassung bestehender Sicherungsfall und mit ihm der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit dem beabsichtigten Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.

Schließt ein von den Stationierungsstreitkräften entlassener Arbeitnehmer

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Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte – und das mißbräuchlich gestaltete neue Beschäftigungsverhältnis

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist geklärt, dass sich die Anreizwirkung des § 4 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) vor allem durch den Mindestbeschäftigungsumfang entfaltet, der sich aus

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Tarifvertragliche Überbrückungsbeihilfe für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in Deutschland

Ein Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften in Deutschland hat ab dem Zeitpunkt seines frühestmöglichen Rentenbeginns keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich). Ab

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Personalvertretung bei der Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf besteht bei Privatisierung von Aufgaben der ausländischen Stationierungsstreitkräfte kein Übergangsmandat der bisherigen Personalvertretung.

Bei den ausländischen Stationierungskräften werden für die dortigen Zivilbeschäftigten in Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes Betriebsvertretungen gebildet. Im August 2011 wurde das Facility-Management

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