Ist die frühere Betreiberin eines ehemaligen Steinbruchs offensichtlich vermögenslos, können ihre Gesellschafter gleichwohl nicht persönlich für Sicherungsmaßnahmen an der Abbruchkante des Steinbruchs in Anspruch genommen werden.
So hat aktuell das Verwaltungsgericht Gießen den Eilanträgen zweier Antragsteller stattgegeben, mit welchen diese
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