Grabmal ohne Handwerksrolle

Das bloße Aufstellen von fertigen Grabmalen auf einem Friedhof ist keine wesentliche Teiltätigkeit des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks; sie darf auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle im stehenden Gewerbe selbständig ausgeübt werden.

Wesentlich im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz

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