Externe Stellenausschreibungen, auf die sich auch die Beschäftigten der Dienststelle bewerben können, sind mangels Gestaltungswirkung keine Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Der Personalrat hat mithin keinen Anspruch auf Rücknahme einer solchen Stellenausschreibung. Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. sind Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, zurückzunehmen.
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