Bundesverwaltungsgericht

Die externe Stellenausschreibung – und ihr personalvertretungsrechtlicher Maßnahmecharakter

Externe Stellenausschreibungen, auf die sich auch die Beschäftigten der Dienststelle bewerben können, sind mangels Gestaltungswirkung keine Maßnahmen im personalvertretungsrechtlichen Sinn. Der Personalrat hat mithin keinen Anspruch auf Rücknahme einer solchen Stellenausschreibung. Gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 MBG Schl.-H. sind Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, zurückzunehmen.

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Bundesarbeitsgericht

Die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats – und die innerbetriebliche Stellenausschreibung

Der Arbeitgeber hat eine – vom Betriebsrat verlangte – innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen nach § 93 BetrVG vorzunehmen, bevor er eine Entscheidung über deren Besetzung trifft und den Betriebsrat zu der beabsichtigten personellen Maßnahme um Zustimmung ersucht. Die Ausschreibung kann grundsätzlich nicht während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt werden. Nach der

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Bundeswehr

Konkurrentenstreit um ein A 15-Beförderungsamt – oder: der Verzicht auf ein zunächst gefordertes Eignungskriterium

Der Verzicht auf ein im Anforderungsprofil gefordertes zwingendes Eignungskriterium ist nicht sachlich gerechtfertigt, wenn es zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung einen Bewerber gibt, der es erfüllt.  Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches

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Bundeswehr Staatsakt

Der Konkurrentenstreit zwischen gleich leistungsstarken Bewerbern

Auch Kriterien, die im Anforderungsprofil für die Besetzung eines militärischen Dienstpostens nur als „erwünscht“ oder „wünschenswert“ bezeichnet sind, haben eine das Auswahlverfahren steuernde Bedeutung. Es bedarf triftiger Gründe, wenn beim Vergleich zwischen zwei grundsätzlich geeigneten und gleich leistungsstarken Kandidaten der Bewerber, der ein oder ggf. mehrere „erwünschte“ oder „wünschenswerte“ Kriterien

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Das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung

Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er diesen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben für

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Stellenausschreibungen der EU – und die geforderten Sprachkenntnisse

In den Verfahren zur Auswahl des Personals der europäischen Unionsorgane sind Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache grundsätzlich unzulässig. Eine Ungleichbehandlung ist jedoch zulässig, sofern sie einem tatsächlichen dienstlichen Interesse entspricht, in angemessenem Verhältnis zu ihm steht und mit klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien begründet ist. Dies entschied jetzt der Gerichtshof der

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Externe und interne Stellenausschreibung im öffentlichen Dienst – und der externe schwerbehinderte Stellenbewerber

Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes darf eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren). Bewirbt sich bei einem gestuften Ausschreibungsverfahren ein schwerbehinderter Mensch als

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Stellenanzeige – auch für Berufsanfänger

Durch eine Stellenanzeige, in der auch Berufsanfänger zur Bewerbung aufgefordert werden, hat der Arbeitgeber die Stelle nicht entgegen § 11 AGG unter Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ausgeschrieben. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es konkret um folgenden Passus in einer Stellenausschreibung: … Für

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Altersdiskriminierende Stellenausschreibungen – und der objektiv ungeeignete Bewerber

Arbeitgeber können sich gegenüber dem vom Stellenbewerber geltend gemachten Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht mit Erfolg darauf berufen, der Stellenbewerber sei für die ausgeschriebene Stelle objektiv nicht geeignet. Zwar befindet sich eine Person nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann in einer vergleichbaren Situation iSv. §

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Zulässige Altersanforderungen in der Stellenausschreibung

Sofern bei einer altersdiskriminierenden Stellenausschreibung nicht ausschließlich andere Gründe als das Alter zu einer ungünstigeren Behandlung des Stellenbewerbers geführt haben, ist auf ein entsprechendes Vorbringen der Arbeitgeberin, das im Bestreitensfall zu beweisen wäre, auch der Frage nachzugehen, ob die unmittelbare Benachteiligung, die der Stellenbewerber durch die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren wegen

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Altersdiskriminierende Stellenausschreibungen – für ein/e Berufsanfänger/in oder ein/e Kollege/in mit kürzerer Berufserfahren

Ein in einer Stellenausschreibung enthaltene Anforderungskriterium, mit dem ein/e „Berufsanfänger/in“ oder „ein/e Kollege/in mit kürzerer Berufserfahrung“ gesucht wird, kann Personen wegen des in § 1 AGG genannten Grundes „Alter“ gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen iSv. § 3 Abs. 2 AGG. Sowohl bei dem Begriff „Berufsanfänger/in“ als auch bei

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Altersdiskriminierende Stellenausschreibungen – und die Motive des Arbeitgebers im Einzelfall

Der Arbeitgeber schuldet einem/einer abgelehnten Bewerber/in eine Entschädigung nicht bereits deshalb, weil die Stelle unter Verstoß gegen § 11 AGG ausgeschrieben wurde und damit erst recht nicht allein deshalb, weil die Stellenausschreibung Formulierungen, insb. Anforderungen enthält, die „auf den ersten Blick“ den Anschein erwecken, der Arbeitgeber habe den Arbeitsplatz unter

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Bewerbungsverfahrensanspruch – und die neue Stellenausschreibung

Durch die Neuausschreibung der Stelle kann der Besetzungsanspruch der Bewerberin untergegangen sein. Denn mit der Neuausschreibung einer Stelle wird ein neues Auswahlverfahren eingeleitet, was zugleich den Abbruch des noch laufenden früheren Stellenbesetzungsverfahrens zur Folge hat. Der Abbruch des Besetzungsverfahrens beseitigt die Ansprüche eines Stellenbewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG

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Fortsetzung eines Auswahlverfahrens nach Fehlerbehebung

Wird ein Auswahlverfahren zur Besetzung eines höherwertigen militärischen Dienstpostens fortgesetzt, nachdem eine fehlerhafte erste Auswahlentscheidung aufgehoben wurde, so ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zu treffenden neuen Auswahlentscheidung maßgeblich. Die Auswahl nach dem Leistungsprinzip ist dabei grundsätzlich nicht auf den bei der ersten Auswahlentscheidung betrachteten Bewerberkreis begrenzt. Maßgeblich

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Fortsetzung eines Auswahlverfahrens – und die erforderliche zweite Konkurrentenklage

Wird während eines laufenden Konkurrentenstreits um einen höherwertigen militärischen Dienstposten die angefochtene Auswahlentscheidung aufgehoben und eine neue Auswahlentscheidung getroffen, erstreckt sich der gegen die erste Auswahlentscheidung eingelegte Rechtsbehelf nicht auf die zweite Auswahlentscheidung. Der Bewerber muss deshalb in dem Fall, dass der Dienstherr wiederum einem anderen Bewerber den Vorzug einräumt,

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Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten – und die Auswahlentscheidung

Auswahlentscheidungen zur Besetzung höherwertiger militärischer Dienstposten können anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung

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Abbruch des Auswahlverfahrens

Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert einen sachlichen Grund. Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung

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Ausschreibung einer Stelle in der Kommunalverwaltung ausschließlich für Beamte

Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist. Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest.

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Stellenausschreibung für einen Angestellten – und der unterlegene Beamtenbewerber

Stellt die Behörde auf eine ausgeschriebene Stelle einen Angestellten ein, so kann sich der unterlegene Beamtenbewerber nach Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Konkurrenten nicht mehr im Wege einstweiligen Rechtsschutzes hiergegen wenden. Das folgt bereits aus dem Abschluss des Arbeitsvertrages im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung, die zu einer Verfestigung der

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Konkurrentenstreitigkeiten – und die Dokumentation der Auswahlentscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Einstweilige Anordnung im Konkurrentenstreit

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verbindlichkeit dieses verfassungsunmittelbar angeordneten Maßstabs gilt nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die eine

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Information der Bewerber bei Besetzung eines Beförderungsdienstpostens

Eine breite und effiziente Information möglicher Bewerber ist auch dann geboten, wenn eine Pflicht zur Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens nach den einfachgesetzlichen Regelungen, die allenfalls Ausnahmen von der Pflicht zur Ausschreibung, aber nicht vom Leistungsgrundsatz zulassen können, nicht besteht. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auch nur die

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Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter – und die Dokumentation der Auswahlentscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art.19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen. §

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Beförderungsämter beim Bundesnachrichtendienst

Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen,

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Begrenzung des Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt

Aktuell hatte sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit der Frage zu befassen, ob es mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist, das Bewerberfeld nach dem innegehabten Amt einzugrenzen: Der Dienstherr kann über die Eignung des Bewerberfeldes in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die

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Keine Einladung eines Schwerbehinderten zum Bewerbungsgespräch

Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen Bewerber mit Behinderung ausschließlich deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch ein, weil dieser die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Antidiskriminierungsgesetz. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Kiel in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines behinderten Bewerbers um

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Noch kein neuer Präsident für das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt

Die Besetzung der Präsidentenstelle beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt verzögert sich weiterhin. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die von dem Verwaltungsgericht Halle auf Antrag einer Mitbewerberin erlassene einstweilige Anordnung im Ergebnis bestätigt, wonach eine neue Auswahl für den Dienstposten zu treffen ist. Die Auswahlentscheidung des Ministerpräsidenten zugunsten der Beigeladenen ist nach

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Die Stellenbesetzung eines Landgerichtspräsidenten kann dauern

Hat die aus Anlass einer Bewerbung auf eine Stelle erstellte dienstliche Beurteilung, in der es an einer erforderlichen besonderen Begründung einer Leistungssteigerung fehlt, der Stellenbesetzung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen, ist die Auswahlentscheidung zugunsten des Beurteilten fehlerhaft gewesen, und es ist nicht ausgeschlossen, dass dem Mitbewerber bei einer fehlerfreien

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Kampf um die Präsidentenstelle des Landgerichts Trier

Eine ordnungsgemäße Bestenauslese setzt Entscheidungsgrundlagen voraus, die sowohl hinsichtlich ihrer Aktualität als auch ihrer inhaltlichen Aussagekraft im Wesentlichen vergleichbar sind. Daran fehlt es, wenn ein Stellenbewerber unmittelbar vor der Auswahlentscheidung dienstlich beurteilt worden ist und es an einer annähernd ähnlich aktuellen Einschätzung bei einem konkurrierenden Bewerber mangelt. So das Verwaltungsgericht

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Mitbestimmung beim Absehen von Stellenausschreibungen im öffentlichen Dienst

Beabsichtigt der Dienststellenleiter, von einer Ausschreibungspraxis generell oder für den Einzelfall abzuweichen, muss er den Personalrat im Wege der Mitbestimmung beteiligen. Danach setzt die Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten voraus, dass zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden. Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich

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Die in der Bewerbung verschwiegene Schwerbehinderung

Der bei einer Stellenbesetzung übergangene schwerbehinderte Bewerber muss für einen Entschädigungsanspruch den erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der weniger günstigen Behandlung seiner Bewerbung und seiner Behinderung dargelegen. Auch soweit die Arbeitgeberin – als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes – besondere Förderungspflichten nach § 81 Abs. 1 SGB IX gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht erfüllt

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Die befürchtete Bedeutungslosigkeit der eigenen Professur

Ist gegenüber einem Professor ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden, kann die Ernennung des Bewerbers auf eine neu ausgeschriebene Stelle im gleichen Fachbereich nicht in seine Beamtenrechte eingreifen. Weder aus dem Beamtenrecht noch aus seiner Berufungsvereinbarung kann das Recht abgeleitet werden, ein wissenschaftliches Fachgebiet an einer Klinik allein zu vertreten. Mit dieser

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Innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen – und der Einsatz von Leiharbeitnehmern

Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat verlangen, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden. Die Vorschrift schreibt die Ausschreibung von Arbeitsplätzen nicht generell vor. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn der Betriebsrat die Ausschreibung verlangt hat oder

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Die fehlerhafte Auswahlentscheidung

Ist bei einer Auswahlentscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden, dass einer der Bewerber bei gleicher Gesamtbeurteilung bereits längere Zeit ein höheres Amt innehat als der ausgewählte Bewerber, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft. Ebenso liegt ein Fehler im Auswahlverfahren vor, wenn die Leistungsbeurteilung eines Bewerbers für die Besetzung einer Stelle nicht zutreffend erstellt

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Die fehlerhafte Stellenausschreibung

Ist die Einstellung eines Landkreismitarbeiters wegen fehlerhafter Ausschreibung rechtswidrig gewesen, kann ihm durch die Kommunalaufsicht gekündigt werden, wenn der Landkreis einer entsprechenden Verfügung, dem Mitarbeiter zu kündigen, nicht Folge leistet. Mit dieser Begründung hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung einer Landkreismitarbeiterin durch die Kommunalaufsichtsbehörde als

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Die Besetzung eines nicht mehr existierenden Dienstpostens

Entspricht ein Diestposten, der vor Inkrafttreten einer Reform ausgeschrieben worden ist, nicht mehr dem neu geschaffenen Dienstposten, kann die unter der alten Ausschreibung getroffene Auswahlentscheidung auch nicht zur Besetzung der neu geschaffenen Stelle führen. So das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall, in dem es um die Besetzung der

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