Einkommensteuerpflichtige Ersatzleistungen führen nicht zu einer Kürzung der nach § 33 EStG abzugsfähigen Aufwendungen.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall erhielt die klagende Tochter im Jahr 2017 nach dem Tod ihrer Mutter -auch ohne ihre Erbin geworden zu sein-
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