Das Sterbegeld aus dem berufsständischen Versorgungswerk unterliegt als „andere Leistung“ gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG mit dem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof hat bereits entschieden, dass eine Besteuerung als „andere Leistung“ i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG nicht zugleich das Vorliegen „wiederkehrender Bezüge“ nach
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