Sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, nach Verrechnung gemäß § 20 Abs. 6 EStG negativ und entfällt die ausländische Steuer nur auf diese Einkünfte, ist die ausländische Steuer nicht anzurechnen. Die Anrechnung ausländischer Steuerbeträge hat gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren
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