Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Studentin geklagt, die an einer bayerischen Universität promovierte.
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