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Einkommensteuer auf’s Promotionsstipendium

Leistungen aus einem Promotionsstipendium können der Einkommensteuer unterliegen. Dies ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedenfalls dann der Fall, wenn der Stipendiat eine wirtschaftliche Gegenleistung zu erbringen hat und keine Steuerbefreiungsvorschrift eingreift. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte eine Studentin geklagt, die an einer bayerischen Universität promovierte.

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Berlin

Persönliche Steuerbefreiung von der Grunderwerbsteuer

Über die Auswirkung einer persönlichen Steuerbefreiungsvorschrift auf den weiteren grunderwerbsteuerrechtlichen Gesamtschuldner ist allein durch Auslegung dieser Vorschrift zu entscheiden. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erwarb eine Internationale Organisation (IO), deren Mitglied auch die Bundesrepublik Deutschland ist, m Jahre 2015 Grundstücke. Das Finanzamt setzte nach Einspruch die Grunderwerbsteuer gegenüber

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Wohnhaus/Geschäftshaus

Grunderwerbsteuerbefreiung und Weiterschenkungsauflage

Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen. Eine Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind von der Besteuerung ausgenommen

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Abspaltungen im Konzern – und die Grunderwerbsteuer

§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die wirtschaftlich tätig sind. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft durch Abspaltung aus einer anderen abhängigen Gesellschaft neu entsteht. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie

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Verschmelzung im Konzern – und die Grunderwerbsteuerbefreiung

§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof nun in Umsetzung einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Bundesfinanzhof hatte das vorliegende Verfahren zunächst im Hinblick auf sein in

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Wohnhäuser

Erbschaftsteuer – und die Steuerbefreiung fürs Familienheim

Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen. Ein erst späterer Einzug führt, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim. In dem hier vom Bundesfinanzhof

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Umrüstung zum Elektrofahrzeug – und die Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. beginnt mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kann es daher vorkommen, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen

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Traktor oder Unimog? – der kleine steuerliche Unterschied

Ein Unimog ist ein universell einsetzbarer, allradgetriebener Kleinlastwagen und Geräteträger und keine Zugmaschine. Mit dieser begründung hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Landwirtin abgewiesen, die für ihren „DB Unimog 427/10“ die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Zugmaschinen begehrte. Die Klägerin legte ein Herstellergutachten vor, wonach der Unimog

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Steuerfreiheit der Gefahrenzulage beim Kampfmittelräumdienst

Die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen, ist verfassungsmäßig nicht geboten. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass nach § 3b Abs. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei sind,

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Steuerbefreiung berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtungen sind auch mit denjenigen gewerblichen Einkünften von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit, die sie aus den gesetzlich erlaubten Anlagen ihres Vermögens erzielen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG und nach § 2 GewStG unterliegen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit

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