Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind -entgegen den gleichlautenden Erlassen der Länder- als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Ebenso können Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein. Nachlassregelungskosten als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten Als -hier nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
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