Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, sind -entgegen den gleichlautenden Erlassen der Länder- als Nachlassregelungskosten abzugsfähig. Ebenso können Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Erblasserwohnung als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein.











