Köln Gerichtsgebäude Apellhofplatz

Änderungen im Umsatzsteuerbescheid – und die Folgeänderung des Körperschaftsteuerbescheides

Wurden Umsätze in Änderungsbescheiden zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zunächst rechtsirrig als umsatzsteuerpflichtig (und eine Umsatzsteuerverbindlichkeit auslösend) berücksichtigt, darf das Finanzamt, wenn es dem Einspruch des Steuerpflichtigen gegen den Umsatzsteuerbescheid dadurch abhilft, dass es die Umsätze umsatzsteuerfrei belässt, den bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheid

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Finanzamt

Steuerbescheide bei angeordneter Nachtragsverteilung – Bekanntgabeadressat und Prozessführungsbefugnis

Der (Einkommen-)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist.

Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist insoweit auch prozessführungsbefugt.

Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der

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Fachgerichtszentrum Hannover

Die Klage der vollbeendeten GbR

Eine vollbeendete Personengesellschaft kann sich noch gegen einen Steuerbescheid zur Wehr setzen, den das Finanzamt nach ihrer Vollbeendigung erlässt.

Dies gilt auch für eine GbR, bei der aufgrund einer Realteilung die Vollbeendigung eingetreten ist.

Mit Vollbeendigung fällt grundsätzlich die Prozessführungsbefugnis

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Bundesfinanzhof (BFH)

Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten

Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.

Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler sowie Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen

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Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden

Ein Umsatzsteuerbescheid ist nichtig, wenn aus ihm nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden; ausreichend ist vielmehr, dass er sich nach

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