Dem Bundesfinanzhof liegt ein Rechtsstreit über die Frage vor, ob ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht kommt oder auch strukturell bedingte Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur erfassen kann. In diesem Verfahren hat der BFH nun das Bundesfinanzministerium zu einem Verfahrensbeitritt
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