Die nur einmal zu gewährende Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 Satz 1 EStG wird bei einem fehlenden Veräußerungsgewinn und folglich fehlendem Wahlrecht trotz einer fehlerhaft erfolgten Gewährung der Ermäßigung durch das Finanzamt ohne Antrag des Steuerpflichtigen nicht verbraucht. Es kommt allein darauf an, ob ein „Verbrauch“ auch dann eintritt, wenn kein
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