Der Grundsatz der steuerlichen Lastengleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht, dass der Steuerermäßigungsbetrag des § 35 EStG für Zwecke der Festsetzung des Solidaritätszuschlags nach der Summe aller positiven Einkünfte ermittelt wird.
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