Nach § 355 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB in der bis 2016 geltenden Fassung wird bestraft, wer unbefugt Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen bekannt geworden sind, offenbart oder verwertet. Daraus folgt, dass die strafbewehrte Geheimhaltungspflicht hier, anders als bei dem
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