Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Ein durch unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO erlangter Steuervorteil (§ 370 Abs. 4 Satz 2
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§ 376 Abs. 1 AO ist in der aktuell geltenden Fassung anzuwenden.
Verjährungsrechtliche Fragen sind grundsätzlich nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zu behandeln und deshalb anhand der gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten.
Ein Rückwirkungsverbot aus
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Ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt von der Anzahl der Beihilfehandlungen und der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab.
Es entspricht der geänderten aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach jede unrichtige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eine eigenständige Tat im materiell-rechtlichen Sinn darstellt. Es besteht keine Bewertungseinheit mit den Einkommensteuererklärungen, die denselben Veranlagungszeitraum betreffen.
Im hier entschiedenen Fall hat
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Mit dem Verjährungsbeginn von Steuerstraftaten wegen unrichtiger Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünften nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 181 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2
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Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden)
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Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und
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Ein Steuerpflichtiger, der seinen – undolosen – Steuerberater mit der Abgabe der unvollständigen Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen beauftragte, handelt insoweit als mittelbarer Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB.
Bei einem mittelbaren Täter richtet sich die Beurteilung
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Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Maskenaffäre“ während der Corona-Pandemie bestätigt.
Das Landgericht hat die Angeklagte T., die Tochter eines ehemaligen bayerischen Staatsministers, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten
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Der Bundesgerichtshof hat die Einziehung von weitergeleitetem Tatlohn im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“ bestätigt.
Das Landgericht Wiesbaden hat gegen den Einziehungsbeteiligten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von rund 1,1 Mio. € angeordnet. Es handelte sich dabei um einen
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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung zweier Londoner Fondsmanager im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“ bestätigt.
Das Landgericht Bonn hat die beiden angeklagten Fondsmanager jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt, und zwar einen Fondsmanager zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten und den
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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“ bestätigt.
Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt
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Das vor dem Landgericht Bochum gegen den Geheimagenten Werner Maus geführte Steuerstrafverfahren bleibt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm weiter ausgesetzt.
Dem Angeklagten wird in dem Verfahren vor dem Landgericht Bochum Steuerhinterziehung in zehn Fällen und versuchte Steuerhinterziehung in zwei
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Finanzbehörden sind nicht ohne weiteres berechtigt, Einwendungen im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren zu erheben.
Das Oberlandesgericht Köln hatte sich in einem Beschwerdeverfahren mit der Frage zu beschäftigen, wer in dem auf eine strafrechtliche Einziehungsanordnung folgenden Vollstreckungsverfahren Einwendungen gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde erheben
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Bei einem mittelbaren Täter richtet sich die Beurteilung der Konkurrenzen nach dessen Tatbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Handlungen, die ihm zuzurechnen sind.
Hat ein mittelbarer Täter, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, seinen alle Einzeldelikte
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Die Frage, ob bei Beihilfe Tateinheit oder -mehrheit anzunehmen ist, hängt neben der Anzahl der Beihilfehandlungen auch von der Anzahl der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab.
Von Tatmehrheit nach § 53 StGB ist auszugehen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige
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Ungeachtet des Umstandes, dass der Betreiber, anders als in dem durch den Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fall, erst die schon aus den Automaten auf den Speicher des Auslesegerätes übertragenen, dort unverfälscht gespeicherten Daten manipulierte, kommt eine Strafbarkeit nach § 268 Abs.
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Die für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung gemäß § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung maßgebliche Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung.
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Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den „Ideengeber“ und „Initiator“ der Cum-Ex-Geschäften eines Hamburger Privatbankhauses bestätigt.
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach
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Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters beziehungsweise Wirtschaftsprüfers können dann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten als derart hoch anzusehen ist, dass seine Hilfeleistung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters beurteilt werden
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Beschwerdeverfahren zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ entschieden.
Im ersten Fall hat das Oberverwaltungsgericht den Auskunftsanspruch eines Journalist gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu der Frage verneint, wann und durch wen Informationen, die
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dem Strafverfahren gegen drei wegen Steuerstraftaten angeklagte ehemalige Sportfunktionäre den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben.
Das Landgericht hatte das Strafverfahren gegen drei angeklagte ehemalige Sportfunktionäre wegen Steuerstraftaten (im Zusammenhang mit Angaben hinsichtlich
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Private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden sind, stellen keine „amtlichen Dokumente“ des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB dar.
Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesgerichtshof das gegenüber einem Presseverlag ausgesprochene Verbot der wörtlichen Wiedergabe
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag, den sogenannte Cum-Ex-Geschäften, richtet. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1
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Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV führt nicht zur Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, weil die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2
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Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung ist mangels eines zuvor gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung unzulässig.
In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen und Ordner im Rahmen eines Strafverfahrens wegen
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Der Bundesgerichtshof hat das Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren des Landgerichts Bonn bestätigt:
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt,
Nach
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Die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gemäß § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) führt nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers
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Der Bundesfinanzhof hat -wenig überraschend- einem „Geschäftskonzept“ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise ausnutzen wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird.
Einen
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Die Begründung eines Beschlagnahmebeschlusses, ein auf der Berufsstellung des durchsuchten Berufsgeheimnisträgers (hier: Steuerberaters) beruhendes Beschlagnahme- oder Beweisverwertungsverbot stehe einer Auswertung und Beschlagnahme nicht entgegen, sofern die Möglichkeit bestehe, dass sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe,
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Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Bonn im bundesweit ersten „Cum-Ex“-Strafverfahren bestätigt:
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten S. im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von
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Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.
Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist kein Strafprozess. Es richtet sich nach der FGO. Dies gilt auch insoweit, als das Finanzgericht
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Bei der Voraussetzung „Versicherungsgeschäft“ im Straftatbestand der „unbefugten Geschäftstätigkeit“ nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 VAG aF (entspricht § 331 Abs. 1 Nr. 1 VAG nF) handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, für dessen Auslegung vornehmlich die Rechtsprechung
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Der Disponent und der Geschäftsführer der Spedition, die die geschmuggelte Branntwein- und Alkoholerzeugnisse im Auftrag eines dritten Bestellers gegen Entgelt lediglich transportierten, sind nicht Bezieher der Waren im Sinne von § 149 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG bzw. § 24
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Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden.
Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden
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Im Rahmen der Strafzumessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne
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Nachzuentrichtende Sozialversicherungsbeiträge sind aufgrund des in § 370 Abs. 4 Satz 3 AO normierten Kompensationsverbotes erst auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen.
Nach dem Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO ist eine Steuer im Festsetzungsverfahren auch dann verkürzt,
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Bei einer Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer hat das Gerictht das Tatgeschehen konsequent den Stufen des aus § 2 EStG ersichtlichen Veranlagungsschemas folgend – ohne rechnerische Mängel und Zählfehler und ohne Widersprüche zwischen den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich
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Bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, das eine Strafrahmenverschiebung eröffnet.
Nach ständiger Rechtsprechung
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Bei der Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht lediglich um ein Erklärungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt, tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte
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Bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten Erklärungspflicht handelt es sich, wie der Bundesgerichtshof im Jahr 2018 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschiedenen hat, um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne
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Taterfolg der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ist – im Gegensatz zum Vergehen der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26c UStG – nicht die Nichtentrichtung geschuldeter Umsatzsteuer. Vielmehr besteht er im Verkürzen von Steuern oder
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Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das bloße zeitliche Zusammenfallen der Abgabe von mehreren Steuererklärungen, die rechtlich nicht miteinander verknüpft sind, in einem äußeren Akt Tateinheit i.S.v. § 52 Abs. 1 StGB nicht begründen.
Dem äußeren Vorgang des Versendens
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Betriebsausgaben wirken sich ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang aus, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden.
Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Diese Fallkonstellation
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Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ i.S.v. § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter die Aufwendungen für diese Steuern erspart.
Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einen durch die Tat
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Die Steuerersparnisse kommen schon begrifflich allein der GmbH als Steuerschuldnern zugute, gegen die daher Dritteinziehungsanordnungen zu richten gewesen wären (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB), nicht hingegen auch deren
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Fehlt es dem „Leistungsempfänger“ sowohl an unternehmerischer Entscheidungsfreiheit wie auch an einem unternehmerischen Absatzrisiko für die bestellte Ware, ehlt es bereits an Leistungen eines Unternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG.
Damit fehlt es
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Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG gehört zu den steuerbaren Tabakwaren auch Rauchtabak, der geschnitten oder anders zerkleinert ist und sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahme
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt; bedingter
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Bei einem Verfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung können der Einziehungsentscheidung nicht die aufgrund des Schmuggels geschuldeten Abgaben in voller Höhe zugrunde gelegt werden. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen haben diese hier vielmehr außer Betracht zu bleiben.
Für die Hinterziehung von
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Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „etwas Erlangtes“ im Sinne des § 73 Abs.1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart hat.
Dies gilt jedoch nicht schlechthin, weil die Einziehung an einem durch die
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