FFP2-Maske

Corona-Masken – und die Gewerbesteuerhinterziehung

Bundesgerichtshof hat eine Verurteilung wegen Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Maskenaffäre“ während der Corona-Pandemie bestätigt.

Das Landgericht hat die Angeklagte T., die Tochter eines ehemaligen bayerischen Staatsministers, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten

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Steuerhinterziehung mit Cum-Ex-Geschäften

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“ bestätigt.

Das Landgericht Wiesbaden hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt

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Amts- und Landgericht Bonn

8 Jahre für den Cum-Ex-Initiator

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den „Ideengeber“ und „Initiator“ der Cum-Ex-Geschäften eines Hamburger Privatbankhauses bestätigt.

Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach

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Bundesfinanzministerim (Detlev-Rohwedder-Haus)

„Cum-Ex“ – und keine Auskünfte für die Presse

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Beschwerdeverfahren zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ entschieden.

Im ersten Fall  hat das Oberverwaltungsgericht den Auskunftsanspruch eines Journalist gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu der Frage verneint, wann und durch wen Informationen, die

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Büroarbeit

Steuerhinterziehung – und die rechtswidrige Durchsuchung beim Steuerberater

Die Begründung eines Beschlagnahmebeschlusses, ein auf der Berufsstellung des durchsuchten Berufsgeheimnisträgers (hier: Steuerberaters) beruhendes Beschlagnahme- oder Beweisverwertungsverbot stehe einer Auswertung und Beschlagnahme nicht entgegen, sofern die Möglichkeit bestehe, dass sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe,

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