Dadurch, dass bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 AO aF) keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurde, ließ der Unternehmer im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Mit Ablauf dieser Frist wurde zugleich die Umsatzsteuer verkürzt, weil
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