Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen

Dadurch, dass bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist (§ 149 Abs. 2 AO aF) keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht wurde, ließ der Unternehmer im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis. Mit Ablauf dieser Frist wurde zugleich die Umsatzsteuer verkürzt, weil

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Feststellungsbescheid – und die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen

Für Feststellungsbescheide ist in § 181 Abs. 1 Satz 1 AO eine eigenständige Feststellungsverjährung geregelt, die der „sinngemäßen“ Anwendung der §§ 169 bis 172 AO unterliegt. Diese eigenständige Feststellungsfrist ist unabhängig von der Festsetzungsverjährung der Folgesteuern zu ermitteln. Aus dieser „sinngemäßen“ Geltung des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO

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