Festsetzungsfrist – und ihre Ablaufhemmung in Kindergeldfällen

Die für die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist im Fall einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder einer Steuerhinterziehung gemäß § 171 Abs. 7 der Abgabenordnung maßgebliche Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der letztmals aufgrund desselben Tuns oder Unterlassens zu Unrecht erlangten fortlaufenden Kindergeldzahlung. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist möglich, wenn sich die für

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Amts- und Landgericht Bonn

8 Jahre für den Cum-Ex-Initiator

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den „Ideengeber“ und „Initiator“ der Cum-Ex-Geschäften eines Hamburger Privatbankhauses bestätigt. Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts initiierte der Angeklagte die von dem

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Untreue

Die Steuerhinterziehung des Mandanten – und die steuerliche Haftung des Steuerberaters

Berufstypische Handlungen eines Steuerberaters beziehungsweise Wirtschaftsprüfers können dann eine strafbare Beihilfe zur Steuerhinterziehung darstellen, wenn das vom Hilfeleistenden erkannte Risiko strafbaren Verhaltens seines Mandanten als derart hoch anzusehen ist, dass seine Hilfeleistung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters beurteilt werden kann. Das Finanzgericht darf im Rahmen seiner eigenen Überzeugungsbildung auch

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Bundesfinanzministerim (Detlev-Rohwedder-Haus)

„Cum-Ex“ – und keine Auskünfte für die Presse

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zwei Beschwerdeverfahren zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ entschieden. Im ersten Fall  hat das Oberverwaltungsgericht den Auskunftsanspruch eines Journalist gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zu der Frage verneint, wann und durch wen Informationen, die der damalige Bundesminister Olaf Scholz bzw. seine damalige Büroleiterin an

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Fußballstadion

Die Fußball-WM in Deutschland – und das eingestellte Steuerstrafverfahren

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dem Strafverfahren gegen drei wegen Steuerstraftaten angeklagte ehemalige Sportfunktionäre den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main aufgehoben. Das Landgericht hatte das Strafverfahren gegen drei angeklagte ehemalige Sportfunktionäre wegen Steuerstraftaten (im Zusammenhang mit Angaben hinsichtlich einer Zahlung von 6,7 Mio. € im Jahr 2005) im

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Süddeutsche Zeitung

Cum-Ex – und der Süddeutsche "Tagebuchstreit"

Private Tagebuchaufzeichnungen, die von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmt worden sind, stellen keine „amtlichen Dokumente“ des Strafverfahrens im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB dar. Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesgerichtshof das gegenüber einem Presseverlag ausgesprochene Verbot der wörtlichen Wiedergabe von Tagebuchauszügen aufgehoben. In dem hier entschiedenen Verfahren hat ein

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Amts- und Landgericht Bonn

Die Cum-Ex-Verfahren – und der gleiche Richter wie im ersten Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Aktienkäufen über den Dividendenstichtag, den sogenannte Cum-Ex-Geschäften, richtet. Der Beschwerdeführer machte eine Verletzung seines Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Entscheidung durch den gesetzlichen Richter

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Bundesverfassungsgericht Sitzungssaal

Verfassungsbeschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung – und der Grundsatz der Subsidiarität

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschlagnahmeanordnung ist mangels eines zuvor gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. In dem hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Beschlagnahme zahlreicher Unterlagen und Ordner im Rahmen eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Dem sind im April 2013, Juni

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Bundesgerichtshof

Cum-Ex – und die Strafbarkeit der beteiligten Bankmanager

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil in einem weiteren Cum-Ex-Strafverfahren des Landgerichts Bonn bestätigt: Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte in den Jahren

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Cum-Ex-Geschäfte – und der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Aktienhandel

Der Bundesfinanzhof hat -wenig überraschend- einem „Geschäftskonzept“ eine Absage, das Unsicherheiten bei der eindeutigen wirtschaftlichen Zuordnung von Aktien in der Weise ausnutzen wollte, dass eine einmal einbehaltene Abzugsteuer vom Fiskus möglicherweise zweifach oder sogar mehrfach angerechnet oder ausgezahlt wird. Einen Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuer (Kapitalertragsteuer / Solidaritätszuschlag) gemäß §

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Büroarbeit

Steuerhinterziehung – und die rechtswidrige Durchsuchung beim Steuerberater

Die Begründung eines Beschlagnahmebeschlusses, ein auf der Berufsstellung des durchsuchten Berufsgeheimnisträgers (hier: Steuerberaters) beruhendes Beschlagnahme- oder Beweisverwertungsverbot stehe einer Auswertung und Beschlagnahme nicht entgegen, sofern die Möglichkeit bestehe, dass sich aus dieser Auswertung erstmalig ein Anfangsverdacht gegen den Berufsgeheimnisträger ergebe, verstößt gegen das Willkürverbot. Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht

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Bankhaus Warburg

Cum-Ex – und keine Zweifel an der Strafbarkeit

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Bonn im bundesweit ersten „Cum-Ex“-Strafverfahren bestätigt: Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten S. im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften in den Jahren 2007 bis 2011 wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; gegen den Mitangeklagten D.

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

In dubio pro reo – im finanzgerichtlichen Verfahren

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt. Das Verfahren vor dem Finanzgericht ist kein Strafprozess. Es richtet sich nach der FGO. Dies gilt auch insoweit, als das Finanzgericht im Rahmen der Prüfung der Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß §

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Strand

Der Vertrieb von Reiserücktrittsversicherungen – als unbefugte Geschäftstätigkeit und Hinterziehung der Versicherungsteuer

Bei der Voraussetzung „Versicherungsgeschäft“ im Straftatbestand der „unbefugten Geschäftstätigkeit“ nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 VAG aF (entspricht § 331 Abs. 1 Nr. 1 VAG nF) handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, für dessen Auslegung vornehmlich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heranzuziehen ist. Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall

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Münzen

Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer – und die Steuerberechnung in den Urteilsgründen

Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Tat gefunden werden. Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche

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Regierungsviertel

Steuerhinterziehung bei der Einkommensteuer – und die Urteilsgründe im Strafurteil

Bei einer Verurteilung wegen der Hinterziehung von Einkommensteuer hat das Gerictht das Tatgeschehen konsequent den Stufen des aus § 2 EStG ersichtlichen Veranlagungsschemas folgend – ohne rechnerische Mängel und Zählfehler und ohne Widersprüche zwischen den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung – darzustellen. Gerade bei Umfangsverfahren mag in Erwägung gezogen werden,

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Kupfer

Steuerhinterziehung – und der Vorsatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will, wobei bedingter Vorsatz genügt. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei nicht entstanden, liegt nach der Rechtsprechung

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Der Taterfolg der Umsatzsteuerhinterziehung

Taterfolg der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ist – im Gegensatz zum Vergehen der gewerbs- oder bandenmäßigen Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26c UStG – nicht die Nichtentrichtung geschuldeter Umsatzsteuer. Vielmehr besteht er im Verkürzen von Steuern oder im Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile für sich oder einen anderen.

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Buchhalter

Steuerhinterziehung durch Abdeckrechnungen – und die Betriebsausgaben

Betriebsausgaben wirken sich ertragsteuerlich wegen des Kompensationsverbots nicht auf den Schuldumfang aus, wenn sie durch Vorlage von Scheinrechnungen über in Wirklichkeit nicht entstandene Betriebsausgaben verschleiert werden. Die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben sind erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Diese Fallkonstellation ist von derjenigen zu unterscheiden, in der – anders als

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Wasserpfeife

Hand-Strips – und die Tabaksteuerhinterziehung

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 TabStG gehört zu den steuerbaren Tabakwaren auch Rauchtabak, der geschnitten oder anders zerkleinert ist und sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Annahme steuerbaren Rauchtabaks entscheidend, ob der nach Hitzeeinwirkung entstehende Rauch durch

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Der Vorsatz bei der Steuerhinterziehung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. dessen Verkürzung billigend in Kauf nimmt; bedingter Vorsatz genügt. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, dass ein Steueranspruch

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Hinterziehung von Tabaksteuern – und die Einziehung der Taterträge

Bei einem Verfahren wegen Tabaksteuerhinterziehung können der Einziehungsentscheidung nicht die aufgrund des Schmuggels geschuldeten Abgaben in voller Höhe zugrunde gelegt werden. Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen haben diese hier vielmehr außer Betracht zu bleiben. Für die Hinterziehung von Tabaksteuern hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt,

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Tabaksteuerhinterziehung – und die Einziehung

Für die Hinterziehung von Tabaksteuer hat der Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung darauf abgestellt, dass ein unmittelbar messbarer wirtschaftlicher Vorteil nur gegeben ist, soweit sich die Steuerersparnis im Vermögen des Täters dadurch niederschlägt, dass er aus den Tabakwaren einen Vermögenszuwachs erzielt. Hintergrund ist die bei Verbrauchsteuern bestehende Korrelation zwischen dem

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Außenprüfung trotz Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

Für die (erstmalige) Anordnung einer Außenprüfung ist es unerheblich, ob hinsichtlich der betroffenen Steuerarten und Besteuerungszeiträume der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat besteht. Verstöße gegen § 10 BpO, insbesondere gegen die Belehrungspflichten und damit gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, führen nicht zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsanordnung.  Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof auf die

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Hausbau

Bauabzugsteuer – verfassungsgemäß und unionsrechtskonform?

Die Bauabzugsteuer ist mit Unionsrecht vereinbar, da die dadurch verursachte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuerbeitreibung gerechtfertigt ist. Übermaßbesteuerung? Der Bundesfinanzhof ist nicht überzeugt, dass die Bauabzugsteuer eine Übermaßbesteuerung zur Folge hat. Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art.20 Abs. 3

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die nicht angezeigte Schenkung – und die Hinterziehungszinsen

Bei einer durch Unterlassen der Anzeige begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte. Der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs kann unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlich erforderlichen Zeit

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Steuerhinterziehung durch Unterlassen – durch den Angestellten

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, der als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet. Im hier entschiedenen

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„Ersparte“ Alkoholsteuer – und die Wertersatzeinziehung

Beim Delikt der Steuerhinterziehung kann die verkürzte Steuer „erlangtes Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB sein, weil sich der Täter Aufwendungen für diese Steuern erspart. Dabei sind ersparte Aufwendungen nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar. Dementsprechend unterliegen ersparte steuerliche Aufwendungen als erlangtes Etwas

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Steuerhehlerei – und die Anstiftung zur Steuerhinterziehung

Anstiftungshandlungen, die auf eine Verbringung von mit Verbrauchsteuern belasteten Waren gerichtet sind, an denen der Täter eine Steuerhehlerei begeht, sind regelmäßig nicht als Anstiftung zur Steuerhinterziehung strafbar; im Verhältnis zur Steuerhehlerei stellt sich die Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat dar. Der Täter hat sich durch die Bestellung der unversteuerten

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Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten

Wirkt der Täter auf den Verkäufer der bereits im Inland befindlichen unversteuerten Zigaretten ein, um sich diese dann selbst zu verschaffen, fehlt es – anders als beim Verbringen der unversteuerten Zigaretten vom anderen EUMitgliedsstaat ins Inland – an der entsprechenden Haupttat einer Steuerhinterziehung durch den Verkäufer. Hierin liegt daher neben

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