Die entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen ist nicht steuersatzermäßigt. Dies gilt auch, soweit der Hafen von einem gemeinnützigen Verein betrieben wird. In dem hier in Umsetzung der „Segler-Vereinigung Cuxhaven“, Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war streitig, ob die Umsätze aus der Vereinnahmung von Hafengeldern dem ermäßigten Steuersatz
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