Die (Weiter)Beschäftigungspflicht wird aus § 611 (nunmehr § 611a Abs. 1), §§ 613, 242 BGB hergeleitet, wobei die Generalklausel des § 242 BGB durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird. Der Arbeitnehmer soll – als Ausdruck
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